Wasser

 

Merkblatt zum Verhalten nach einem Wasserschaden

Sehr geehrte Kundin,
Sehr geehrter Kunde,

bedauerlicherweise haben Sie einen Wasserschaden durch einen Bruch/Leckage der Trinkwasserleitung erlitten. Wir wollen Ihnen daher für diesen Schadenfall einige praktische und rechtliche Hinweise geben.

Die Stadtwerke Erftstadt verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die solche Wasserschäden bearbeitet und ggf. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auch übernimmt. Es handelt sich dabei um die GVV-Kommunalversicherung VvaG, Aachener Str. 952-958, 50933 Köln, Tel. 0227/4893-0.

Die Inanspruchnahme der eigenen Sachversicherung (Hausrat-/verbundene Gebäudeversicherung) ist für den Geschädigten günstiger, da die Sachversicherung aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages Ihnen gegenüber zum Neuwertersatz verpflichtet ist. Unser Haftpflichtversicherer kann bei einer Inanspruchnahme - sofern der Schadensersatzanspruch begründet ist - nur Zeitwertersatz leisten. Bei beschädigten Gegenständen sind von unserem Versicherer Zeitwertabzüge unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen. Dies gilt auch für Renovierungsarbeiten.

Sowohl die Wohngebäude-, als auch die Hausratversicherung leisten Ersatz, wenn die Leitung des Versorgungsunternehmens bricht oder leckt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Defekt im Bereich bis zur Wasseruhr innerhalb des Hauses eintritt oder der Bruch der Leitung sich außerhalb des Hauses zugetragen hat. Bei Leitungswasserschäden, die sich innerhalb des Hauses im Bereich von der Wanddurchführung bis zur Hauptabsperrvorrichtung zutragen, haftet das Versorgungsunternehmen nur nach Verschuldensgesichtspunkten; d.h., wenn die Leitung schuldhaft montiert wurde und dies zum Wasserrohrbruch geführt hat. In allen anderen Fällen, in denen ein Verschulden der Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens nicht gegeben ist (z.B. Materialermüdung, Undichtigkeit durch Versagen einer Dichtung) kommt eine Haftung unsererseits nicht in Betracht.

Die Sachversicherung ist auch dann zuständig, wenn der Rohrbruch sich außerhalb des Hauses im Garten- bzw. Straßenbereich zugetragen hat. Eintrittsvoraussetzung ist nur, dass eine Trinkwasserleitung gebrochen ist und durch das ausströmende Wasser ein Schaden an Ihrem Eigentum eingetreten ist.

Durch die Inanspruchnahme der eigenen Sachversicherung entstehen Ihnen keine Rechtsnachteile. Die Sachversicherung wird nach erfolgter Regulierung im Innenverhältnis mit unserem Haftpflichtversicherer eine interne Abrechnung vornehmen.

Bei Inanspruchnahme unseres Haftpflichtversicherers ist es leider notwendig, dass Sie selbst den Schadenumfang feststellen und diesen beweiskräftig z.B. durch Fotografien der beschädigten Gegenstände festhalten. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie unter Download/Formulare eine vorbereitete Liste, in der Sie die Sachschäden eintragen können. Sofern noch vorhanden, bitten wir auch Belege für die beschädigten Gegenstände beizufügen. Dies erleichtert unserem Versicherer die anschließende Bearbeitung.

Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten werden von unserem Haftpflichtversicherer bei begründetem Anspruch  grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 7,50 €/Stunde entschädigt. Bitte schreiben Sie daher die benötigten Stunden für sich und die verschiedenen Helfer auf und lassen sich diese von den Helfern quittieren.

Weiterhin weisen wir Sie auf die Schadensminderungspflicht hin, wonach grundsätzlich der Geschädigte dazu verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten!

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, dann erreichen Sie uns am besten unter : 

stadtwerke@erftstadt.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stadtwerke-Erftstadt

 
 

Ansprechpartner


Stadtwerke Team

eMail: stadtwerke@erftstadt.de