Abwasser

 

Regenwassernutzung

Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet von Erftstadt

Das von befestigten Flächen ablaufende Niederschlagswasser kann im Regelfall auf nachfolgende Art gesammelt, genutzt oder schlichtweg beseitigt werden:

Hier haben wir für Sie eine Checkliste eingestellt, die alle Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung auflistet und Ihnen als Wegweiser dienlich ist.

Grundsätzlich ist zunächst die ökologische Beseitigung bzw. Wiederverwendung von Niederschlagswasser ausdrücklich zu begrüßen. Sie bietet eine ganze Reihe von Vorteilen und man kann damit wertvolles Trinkwasser sparen. Ferner eignet es sich besonders zur Gartenbewässerung. Allerdings kann insbesondere das von befestigten Flächen abfließende Regenwasser sehr schnell zum Problem werden. Anlagen können z.B. unterdimensioniert sein, Pumpen können ausfallen, Geräte verschleißen- schlicht, es ist nicht immer ganz einfach zu handhaben.

Ist die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung aber koordiniert und wohldurchdacht, entspricht sie den satzungsmäßigen Bestimmungen sowie dem Landeswassergesetz, dann ist diese schlichtweg „geordnet“ und eine rundherum gute Sache!

Sowohl das Landeswassergesetz als auch das Wasserhaushaltsgesetz definieren Niederschlagswasser, welches von befestigten Flächen abfließt, zunächst einmal als Abwasser. Dies bedeutet, dass die Kommune im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht für dessen Beseitigung verantwortlich ist. Nun sieht das Landeswassergesetz ausdrücklich auch die dezentrale Beseitigung vor, wenn bestimmte „Bedingungen“ eingehalten werden.

Neben einigen anderen Voraussetzungen ist die Wichtigste, dass alles was mit dem Regenwasser passiert, schadlos zu erfolgen hat. Schadlos im Sinne von, wirtschaftlich vertretbar, zumutbar, zum Wohl der Allgemeinheit usw. Kurz, auch der Gesetzgeber wünscht keine wilde und ungeordnete Niederschlagswasserbeseitigung.

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung, ob eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung gestattet werden kann oder  nicht, bei den Stadtwerken. Diese entscheiden dann nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung!

Ein positiver Bescheid seitens der Stadtwerke kann regelmäßig dann in Aussicht gestellt werden, wenn eine geordnete Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt. Gestatten Sie uns daher, die Begriffe „geordnet“ und „ungeordnet“ einmal im Sinne der Stadtwerke zu erläutern.

Geordnet ist:

  • Die Ableitung des Regenwassers in ein Hauswasserwerk und Nutzung des Wassers zur Toilettenspülung o.ä.
  • Das Sammeln in einem Behälter oder einer Zisterne mit Überlauf in die Kanalisation.
  • Bei Mischsystemen das Verrieseln oder Versickern von Regenwasser in eigens dafür errichteten und von der unteren Wasserbehörde genehmigten Anlagen. Z.B. Rigolen, Mulden, Teichen ohne Folie usw.
  • Die jeweilige Kombination der v.g. Verfahren.

Ungeordnet ist:

  • Das einfache Abklemmen des Regenwassers und das freie Auslaufen lassen über die belebte Bodenzone ohne gesonderte Genehmigung.
  • Das vollständige Abklemmen des Regenwassers von der Kanalisation in den Fällen, in denen in der Straße eigens ein Trennsystem zur Niederschlagswasserbeseitigung verlegt wurde.
  • Das Betreiben einer Versickerungsanlage ohne die jeweiligen Genehmigungen.
  • Das Einleiten von Regenwasser in ausschließlich zur Schmutzwasserbeseitigung vorgesehene Schmutzwasserkanäle.

Die Aufzählung ist beispielhaft und sicherlich nur als Richtung für eine erste Einschätzung Ihrer Möglichkeiten zu sehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen, wir beraten Sie gerne!

Gestatten Sie uns bitte, dass wir auf unsere diesbezüglichen Vorgaben etwas näher eingehen:

Die Stadtwerke müssen schon von Gesetzeswegen die Niederschlagswasserbeseitigung regeln. Dabei haben wir sicherlich das Wohl der Umwelt im Auge und auch das unserer Kunden. Aber dadurch, dass die Abwasserbeseitigung und hier vor allem deren Kosten, von einer Solidargemeinschaft getragen werden müssen, sind Regeln nun einmal notwendig.

Demnach werden die Stadtwerke gerade in den Neubaugebieten einem vollständigen „Abklemmen“ des Regenwassers nicht zustimmen können. Das in diesen Gebieten durchweg verlegte Trennsystem  –speziell die Aufwendungen zur Regenwasserableitung-  werden über den Baukostenzuschuss ein- bzw. erstmalig finanziert.

Nun wird dieser Kanal auch älter und verschleißt. Dabei ist die Inanspruchnahme nicht unbedingt „verschleißfördernd“, so dass der Kanal, ob intensiv oder wenig benutzt, irgendwann erneuert werden muss. Die Stadtwerke haben dann jedoch nicht mehr die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuss von den Grundstückseigentümern zu erheben, sondern sind gehalten, die Refinanzierung des Regenwasserkanals über die laufenden Benutzungsentgelte sicherzustellen.

Nehmen wir nun einmal an, dass nur noch ein Anschlussnehmer in einem Baugebiet den Regenwasserkanal nutzt, weil er einfach nicht anderweitig Regenwasser beseitigen könnte, dann müsste dieser die Refinanzierung der kompletten Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich Sickerbecken etc. bestreiten. Dies hat der Gesetzgeber so nicht gewollt und in der jüngsten Novelle zum Landeswassergesetz NRW ausdrücklich die sog. Niederschlagsüberlassungsverpflichtung aufgenommen. Diese kommt damit dem aus der Schmutzwasserbeseitigung stammenden „Anschluss  und Benutzungszwang“ für die Kanalisation gleich.

Bitte beleuchten Sie diesen Fall jetzt nicht vollends juristisch, er soll lediglich die Zwänge verdeutlichen, denen wir hinsichtlich des „betriebswirtschaftlichen“ Wohls der Allgemeinheit unterliegen.

Ähnlich verhält es sich mit dem freien Laufenlassen von Regenwasser auf die Rasenfläche z.B. mit Fallrohr der Dachrinne. Grundsätzlich ist dies zunächst einmal genehmigungsfrei und solange niemand hierdurch beeinträchtigt wird, weitestgehend schadlos. Bedenken Sie aber auch hier, dass es die Solidargemeinschaft gibt und vor allem, dass wir dies in keinem Fall in Neubaugebieten mit Trennsystem zulassen werden.

Der Betrieb einer Versickerungsanlage z.B. einer Rigole, Mulde, Schachtversickerung o.ä. ist zunächst durchweg im Stadtgebiet unproblematisch. Der Boden ist vielfach kiesig und regelmäßig dazu in der Lage, das Niederschlagswasser über die Anlage aufzunehmen bzw. in den Untergrund zu verbringen.

Allerdings sind derartige Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu genehmigen. Diese beteiligt uns dann im Verfahren und sofern Sie die Einleitung (außerhalb von Trennsystemen!) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben und warten, wird es von unserer Seite auch keinen Widerspruch geben. Sie erhalten dann normalerweise eine befristete Einleiterlaubnis mit Mengenangabe und sind auf der sicheren Seite.

Nicht unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass, sollte es einmal zu einem Schaden kommen, Sie Ihren Versicherungsanspruch nicht gleich verwirkt haben, weil Sie eine genehmigungspflichtige Anlage quasi widerrechtlich betrieben haben. Es gibt wohl einen Fall, in dem, hervorgerufen durch einen undichten Heizöltank , Öl in eine nicht genehmigte Versickerungsanlage gelangte und der Versicherer im Folgenden die Schadensregulierung abgelehnt hat.

Wir hoffen, Sie sehen uns nach, dass wir mit unseren Ausführungen etwas ausführlicher geworden sind, aber Ihre Fragen zielen besonders oft in diese Richtung.

 
 

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Rafael Radloff

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