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unsichere Gesetzeslage
Die Entwicklung der zurzeit unsicheren Gesetzeslage ist unbedingt abzuwarten. Bitte beraten Sie sich mit uns, bevor Sie im Thema "Hausanschluss dicht" bzw. "Druckdichtheitsprüfung" tätig werden.
Hausanschluss dicht
Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen
Im Landeswassergesetz NRW ist unter § 61a geregelt, dass Grundleitungen für Schmutzwasser oder hiermit vermischtes Regenwasser auf Privatgrundstücken auf Druckdichtigkeit zu prüfen sind.
Fristen
Die Dichtheitsprüfung ist beim Neubau oder einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage sofort, für alle anderen Fälle bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der Eigentümer aufzubewahren und der „abwasserbeseitigungspflichtigen“ Kommune (Stadtwerke) auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation werden abweichende Fristen zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festgelegt.
Hierzu hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 11.04.2011 eine Satzung zur Abänderung der Fristen beschlossen. Die Satzung finden Sie hier
Infomaterial
Das Land Nordrhein-Westfalen hat Informationen zum Thema "Hausanschluss dicht?" für Grundstückseigentümer /-innen in einem Flyer zusammengetragen.
Den Flyer können Sie hier als pdf-Datei downloaden.
Interessante Informationen rund um das Thema Grundstücksentwässerung, wie z.B. über die Inspektion, Prüfung und Sanierung etc., finden Sie auch sehr ausführlich und übersichtlich auf dieser Internetseite www.grundstuecksentwaesserung-online.de .
Betroffene Leitungen
Zu prüfende Abwasserleitungen sind die auf dem Privatgrundstück im Erdreich oder unter der Bodenplatte des Hauses unzugänglich verlegten Leitungen, die das Abwasser der Grundstücksanschlussleitung in der Straße zuführen.
Die Grundstücksanschlussleitung ist gemeinhin der Kanal zwischen dem städtischen Hauptabwasserkanal und der Grundstücksgrenze und liegt in der Zuständigkeit der Stadtwerke.
Die Abwasserleitungen innerhalb der privaten Grundstücke sind generell von dem/den Grundstückseigentümer/innen zu bauen, zu warten und instand zu halten.
Die Grundstücksanschlussleitung innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes wird hingegen von den Stadtwerken hergestellt, erneuert und unterhalten.
Abwasseranlagen sind dabei so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Die Dichtheit der Abwasseranlagen ist gemäß § 61a LWG vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin sicherzustellen und nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine Dichtheitsprüfung.
Fragen und Antworten
Bevor Sie unseren Fragenkatalog öffnen, darf ich Sie auf fplgenden Link aufmerksam machen: http://www.buergerinfo-abwasser.de/
Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen mit ihren Antworten zusammengefasst. Vielleicht finden Sie auch hier bereits Ihre offenen Fragen beantwortet.. Wenn nicht, rufen Sie uns bitte an. Gerne beraten Sie in dieser Angelegenheit auch der zuständige Mitarbeiter der Stadtwerke.
Rufen Sie an unter: 02235 / 409 - 878 (Herr Huppertz, Stadtwerke Erftstadt)
Die Polizei warnt vor "Kanalhaien"
Flyer Herausgeber: Polizeipräsidium Köln
Internet: www.polizei-koeln.de
Liste sachkundiger Unternehmen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung
Sachkundige für Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse (bundesweite Liste des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW)