Hintergrundinformationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung

 

Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahr 2000 verfügt, dass Arbeiten an Trinkwasser-Hausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Dagegen war erfolgreich geklagt worden.

Der Bundesfinanzhof hat inszwischen die Vorgabe des Bundesfinanzministerium revidiert. In Folge dessen gilt der ermäßigte Steuersatz sowohl für Neubauten als auch für Reparaturen und Veränderungen der Hausanschlüsse und kann für alle entsprechenden Arbeiten seit dem 11. August 2000 rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Hier finden Sie die jeweiligen Urteile

Bundesfinanzhof vom 08.10.2008  Az: V R 27/06

Bundesfinanzhof vom 08.10.2008  Az: V R 61/03