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FAQ´s / Fragen - Antworten
Sie haben Fragen zum Thema Entgeltsplitting? Dann rufen Sie uns bitte an oder schauen mal in den von uns zusammengestellten Fragenkatalog. Vielleicht finden Sie hier bereits eine Antwort.
- Warum wird ein gesplittetes Abwasserentgelt eingeführt?
- Warum erst jetzt?
- Ist es eine zusätzliche Belastung für die Bürger?
- Was ändert sich für wen?
- Was sind befestigte Flächen?
- Was sind unversiegelte Flächen?
- Was sind teilversiegelte Flächen?
- Ist es sinnvoll Flächen mit durchlässigen Materialien neu zu gestalten?
- Wie ist die Berechnungsgrundlage für die gesplitteten Flächen?
- Ist es Pflicht, den Erhebungsbogen wieder an die Stadtwerke zurück zu senden.
- Welche Fristen sind zu beachten?
- Was ist, wenn der Kunde falsche Angaben gemacht hat?
- Werden die Kundenangaben kontrolliert?
- Warum haben sich die Stadtwerke Erftstadt für eine Überfliegung und nicht, wie die meisten anderen Kommunen, für den Selbsterhebungsbogen entschieden?
- Gibt es einen Unterschied, ob das Regenwasser in ein Misch-, Schmutzwasser- oder in ein Trennsystem eingeleitet wird?
- Gibt es zu beachtende Regeln für das "Abklemmen" des Regenwassers von der Kanalisation?
- Wofür sind Genehmigungen erforderlich und wer erteilt diese?
- Was habe ich zu beachten/veranlassen, wenn ich noch keine Genehmigung habe?
- Was habe ich zu beachten/veranlassen, wenn sich später an den versiegelten Flächen meines Grundstückes etwas ändert?
- Was habe ich zu beachten/veranlassen, wenn ich evtl. zusätzliche Aufwendungen nicht bezahlen kann?
- Wo kann ich mich informieren?
- Wo finde ich Gerichtsurteile
- Haben das andere Städte und Kommunen auch schon?
Warum wird ein gesplittetes Entgelt eingeführt?
Bisher wurden die anfallenden Kosten für Niederschlagswasser, das z.B. auf Dächer und Einfahrten fällt, zusammen über die bezogene Frischwassermenge in Rechnung gestellt. Ziel des „Splittings“ ist es, eine gerechtere Verteilung der anfallenden Kosten zu erreichen. Der bisherige „Frischwasser gleich Abwasser Tarif“ ist demnach nicht mehr zeitgemäß.
Künftig wird durch den neuen Tarif das häusliche Schmutzwasser nach dem Frischwasserbezug, und das der Kanalisation zugeführte Niederschlagswasser über die Größe der versiegelten Fläche, bemessen.
Warum erst jetzt?
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit dem Urteil vom 18.12.2007 alle bisherigen Urteile zu diesem Punkt aufgehoben und ein neues Urteil zum getrennten Niederschlagswasserentgelt erlassen.
Am 13.05.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom Oberverwaltungsgericht bestätigt und die eingelegten Nicht-Zulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Somit ist jede Stadt und Gemeinde in NRW dazu verpflichtet sich an das Gesetzt zu halten und ein gesondertes Niederschlagswasserentgelt abzurechnen.
Ist es eine zusätzliche Belastung für die Bürger?
Es wird sowohl Kunden geben, die mehr zahlen müssen, als auch Kunden deren Abwasserrechnung geringer ausfallen wird. Sinn des Splittings ist es, künftig nach dem Verursacherprinzip abzurechnen. Jeder zahlt nur noch für das, was er auch verbraucht und nur für die Flächen die befestigt sind und in den Kanal fließen.
Was ändert sich für wen?
Für Eigentümer von großen Grundstücken mit viel bebauter und befestigter Fläche und mit wenigen Bewohnern oder wenig Frischwasserbezug werden sich die Kosten für Abwasser erhöhen. Hierunter fallen auch alle Grundstücke der Stadt Erftstadt z.B. Strassen, Schulen, Plätze und öffentliche Gebäude etc.
Aus den Erfahrungen und Auswertungen der anderen Gemeinden und Kommunen im Land NRW geht hervor, dass z.B. für Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften eine leichte Senkung der Abwasserkosten erfolgt.
Was sind befestigte Flächen?
Hierunter fallen alle Flächen, deren Oberfläche so beschaffen ist, dass das auf sie fallende Niederschlagswasser nicht unmittelbar im Untergrund versickert.
Grundsätzlich gelten als befestigt alle Arten von Pflaster, Rasengitter, bituminöse Befestigungen, wassergebundene Decken, Schotterrasen, Dächer, Gründächer etc.
Was sind unversiegelte Flächen?
Unversiegelte Flächen sind die Flächen, wo das Niederschlagswasser direkt und ohne Hilfe im Boden versickert z.B. Wiesen, Rasen, Äcker.
Was sind teilversiegelte Flächen?
Die Stadtwerke entscheiden im Einzelfall, wann eine Fläche als teilversiegelt gilt. Teilversiegelt sind zumindest alle Flächen, wo nachweislich 500 Liter pro Sekunde und Hektar dauerhaft und schadlos im Erdreich versickern. Der diesbezüglich zu erbringende Nachweis der Sickerfähigkeit der Fläche obliegt dem Kunden.
(Auf der Webseite von www.ikt.de können Sie entsprechende Messwerte für die jeweiligen Ökopflaster nachlesen).
Ist es sinnvoll Flächen mit durchlässigen Materialien neu zu gestalten?
Sicherlich ist es sinnvoll etwas für die Umwelt zu tun und voll versiegelte Flächen wieder zu entsiegeln oder neu zu gestalten (mit Schotter, Rasengitterstein oder Ökopflaster etc.) Letztlich muss jedoch jeder Kunde für sich entscheiden, ob sein Beitrag zur ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten (Einsparungen) steht.
Es kann z.B. sinnvoll sein, im Zuge einer Garten- oder Hofumgestaltung eine Zisterne einzubauen oder ein sickerfähiges Pflaster zu verlegen,
Wie ist die Berechnungsgrundlage für z.B. teilversiegelte Flächen, Auffangbehälter, Teiche o.ä.?
- Teilversiegelung- siehe „Was sind teilversiegelte Flächen“
- Bei Schotter, Rasenschotter, Rasengittersteine wird zunächst ohne weiter Prüfung von einer Durchlässigkeit > 500 l /(s*ha) ausgegangen.
- Bei Ökopflaster bedarf es des generellen Nachweises der Durchlässigkeit gem. Herstellerangaben.
- Bei Zisternen (Mindestfassungsvolumen 1000 Liter) erfolgt pro 1000 Liter Fassungsvolumen ein Abzug von 10 m² bei der versiegelten Fläche.
- Bei Regentonnen (Mindestfassungsvolumen 1000 Liter) erfolgt pro 1000 Liter Fassungsvermögen ein Abzug von 10 m² bei der versiegelten Fläche.
- Wenn Sie mehrere Regentonnen an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück haben, müssen Sie uns angeben, wo diese stehen und wie diese gefüllt werden. Eine Aufrechnung von Einzelbehältnissen bei einem Fassungs-volumen kleiner 1000 Liter erfolgt nicht!
- Bei einer durch Einleiterlaubnis genehmigten Rigolen u.o. Mulden-Versickerungsanlage sind die daran angeschlossenen Flächen vom Entgelt befreit.
- Bei Teichen gilt je m² Wasserfläche, ein Abzug von 1m² versiegelter Fläche.
- Bei Brauchwasserwerken erfolgt ein Abzug von der versiegelten Fläche in der Form, dass je 1000L Fassungs-volumen der Anlage 15m² nicht berechnet werden.
- Ebenfalls ist nachzuweisen, ob und wie der Überlauf der Anlagen erfolgt. (Z.B am Kanal angeschlossen, Versickerungsanlage (Mulde,Rigole, Teich o.ä).
Ist es Pflicht den Erhebungsbogen wieder an die Stadtwerke zurück zu senden?
Nein, Sie müssen den Erhebungsbogen nicht zurück schicken, wenn alle Angaben die von uns ermittelt, und im Bogen eingetragen wurden zutreffend sind. Wir werden dann auf diesen Daten basierend, Ihre künftig Abwasserabrechnung erstellen.
Das System sieht demnach zunächst nur die Rücksendung des Bogens bei einer evtl. Flächenkorrektur oder sonstigen Änderungen des Kunden vor. Diese Änderungen sollen den Stadtwerken durch Einreichen -des korrigierten und unterschriebenen- Erhebungsbogens mitgeteilt werden.
Welche Fristen gilt es zu beachten?
Die genauen Fristen zur Rückgabe entnehmen Sie bitte Ihrem Erhebungsbogen.
Was ist, wenn der Kunde falsche Angaben macht?
Zunächst ist der Kunde gemäß Abwassersatzung dazu verpflichtet wahrheitsgemäß Auskunft über Art und Umfang der Abwasserbeseitigung bzw. versiegelten Flächen auf seinem Grundstück zu geben. Sofern eine Korrektur nachweislich unrichtiger Angaben erforderlich ist, erfolgt diese unter Erhebung einer Bearbeitungsgebühr. Diese richtet sich im Umfang nach dem entstehenden Aufwand (Ermittlungsaufwand) und der Höhe nach Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt.
Werden die Kundenangaben kontrolliert?
Ja, bei den uns zurück gesendeten Bögen wird automatisch eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Es wird dann im Einzelfall entschieden, ob und inwiefern eine Nachprüfung bei dem jeweiligen Kunden „vor Ort“ erforderlich ist. Weitergehende Überprüfungen der Kundenangaben erfolgen in stichprobenartigem Umfang.
Warum haben sich die Stadtwerke Erftstadt für eine Überfliegung und nicht wie die meisten anderen Kommunen für den Selbsterhebungsbogen entschieden?
Um es den Bürgern so leicht und unkompliziert wie möglich zu machen, haben wir uns für dieses Verfahren entschieden. Durch die Überfliegung und die anschließende stereoskopische 3D Auswertung können wir schon im Vorfeld bestimmen, welche Flächen jeder hat und wie groß diese sind.
Somit haben Sie auf Ihrem Bogen Ihr Grundstück und die Flächen gleich zur Hand und brauchen nur noch den Erhebungsbogen mit der Örtlichkeit vergleichen und gegebenenfalls etwas zu ändern oder ergänzen.
Dieses Verfahren ist zwar für uns etwas zeitaufwendiger, aber für den Bürger die sauberste Lösung.
Gibt es einen Unterschied, ob das Regenwasser in ein Misch-, Schmutz- oder in ein Trennsystem eingeleitet wird?
Wenn in Ihrer Straße ein Mischsystem verläuft, fließt sowohl das Regenwasser, als auch das häusliche Schmutzwasser zusammen über einen Grunddstücksanschluss in einen Kanal.
Bei einem Trennsystem liegen in Ihrer Straße zwei Kanäle. Der Regenwasserkanal nimmt dabei das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser auf. Der Schmutzwasserkanal übernimmt den Abtransport der häuslichen Abwässer (Toilette, Waschbecken usw.)
Ein reines Schmutzwassersystem kommt im Stadtgebiet eher selten vor. In diesen Kanal darf nur das reine häusliche Schmutzwasser eingeleitet werden und kein Regenwasser. Insofern ist für diese Straßen eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung außerhalb der städtischen Kanalisation vorgeschrieben. Es fallen dann auch keine Kosten in Form von Niederschlagswasserentgelten an.
Gibt es zu beachtende Regeln für das „Abklemmen“ des Niederschlagswassers von der Kanalisation?
Grundsätzlich besteht für Niederschlagswasser, welches von befestigten Flächen abfließt gem. § 53 Abs. 1c LWG Anschluss- und Benutzungszwang an die städtische Kanalisation.
Wir haben auch zu dieser Frage ein eigenes Merkblatt erstellt (hier downloaden).
Wofür sind Genehmigung erforderlich und wer erteilt diese?
Für jede Form der gezielten Einleitung (Mulde, Rigole,Schacht usw.) von Niederschlagswasser befestigter Flächen in den Untergrund, oder in eine Gewässer, ist zunächst einmal eine Genehmigung bei den Stadtwerken bzw. der unteren Wasserbehörde einzuholen. Das Antragsformular finden sie hier. Weiterhin haben wir Verfahrenshinweise in einem Merkblatt gesammelt und für Sie hier eingestellt.
Der Betrieb eines Brauchwasserwerkes bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die Stadtwerke und der unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Beachten Sie bitte, dass für diese Anlagen dauerhaft eine Wartung erforderlich ist.
Was habe ich zu beachten/veranlassen, wenn ich noch keine Genehmigung habe?
Sofern Sie eine Versickerungsanlage oder ein Brauchwasserwerk betreiben und diese(s) noch keine Genehmigung hat, können Sie eine Solche nach beantragen. Allerdings sollte dies dann unverzüglich geschehen, denn eine „Ausnahme“ vom Anschluss- und Benutzungszwang -und damit eine „Feistellung von den Niederschlagswasserentgelten“- setzt einen rechtmäßigen Betrieb der Anlagen voraus.
Was habe ich zu beachten/veranlassen, wenn sich später an den versiegelten Flächen meines Grundstücks etwas ändert?
Sofern Sie Veränderungen auf Ihrem Grundstück vornehmen, die „abflusswirksam“ für das der Kanalisation zugeführte Niederschlagswasser sind, bitten wir Sie, uns dies möglichst kurzfristig mitzuteilen. Hierzu werden wir auf unserer Webseite ein eigenes Formular für Sie zum Herunterladen bereitstellen.
Was habe ich zu beachten/veranlassen, wenn ich evtl. zusätzliche Aufwendungen nicht bezahlen kann?
In diesem Fall werden wir uns speziell mit Ihnen zusammen setzen und eine auf Sie zugeschnittene Lösung finden.
Wo kann ich mich informieren?
- Bei den Stadtwerken Erftstadt, Michael Schiffer Weg 4 in Lechenich
- Bei Ihrem/-r Ortsbürgermeister/-in.
- Im Internet auf unserer Heimseite www.stw-erftstadt.de
- Bei unserer Infohotline.
Gerichtsurteile
Es gibt eine ganze Reihe von Urteilen zum „Entgelt- bzw. Gebührensplitting“. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend und deckt nur einen Teil der Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Entgeltsplitting ab.
- OVG Münster Urteil v. 18.12. 2007 – Az – 9A 3648/04 zur Pflicht der Einführung des Slittings
- VG Minden, Urteil v. 13.11.2006 – Az 11K 1582/06 zur Niederschlagsüberlassungsverpflichtung
- VG Münster, Urteil v. 13.05.1993 – Az 7K 828/91
- VG Minden, Urteil v. 23.12.1995 – Az 9K 888/95
- VG Arnsberg Urteil v. 30.06.1998 – Az. 11 K 4684/96
- VG Köln Urtl v. 17.09.2007 Az 14 K5376/05 – Zur Zahlungsverpflichtung auch beim Einsatz von Ökopflaster
Haben andere Städte und Kommunen ebenfalls eine getrennte Gebühr für Schmutz- Niederschlagswasser?
Städte wie z.B. Köln und Bergheim haben das Gebührensplitting schon seit ca. 10 Jahren.