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Rechtslage
Das OVG Münster hat mit Urteil vom 18.12.2007 festgesetzt, dass die Abrechnung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist.
Die gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 13.5.2008 abgewiesen. Demnach ist zukünftig bei der „Abwasserabrechnung“ eine Aufteilung vorzunehmen, aus der sich neben den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung auch ein gesondertes Entgelt zur Niederschlagswasserbeseitigung ergibt.
Die Gesamtsumme der erhobenen Entgelte werden hierdurch nicht steigen sondern lediglich nach dem Verursacherprinzip auf Schmutz- und Niederschlagswasserentgelte aufgeteilt. Man spricht vom sogenannten „Entgeltsplitting“.
Dabei wird das Schmutzwasserentgelt weiterhin nach dem Frischwasserbezug berechnet und das Entgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Größe der bebauten, befestigten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen.
Die zugehörigen Urteile können im Internet unter www.justiz.nrw.de abgerufen werden.